Die Vorinstanz argumentierte, dass der Beschwerdeführer bereits ab Mai 2015 gewusst habe, dass ein Gesuch für die Umzonung der Parzelle Nr. 0003 im vereinfachten Verfahren pendent war. Nachdem die Gemeinde ihm die Akteneinsicht verweigert und damit die Parteistellung faktisch abgesprochen habe, habe er nicht mehr damit rechnen dürfen, dass ihm die Planungsbehörde eine Frist zur Einsprache eröffnen würde. Das lange Zuwarten mit dem erneuten Erkundigen bei der Gemeinde nach dem Planungsverfahren verstosse unter den gegebenen Umständen gegen Treu und Glauben und der eingereichte Rekurs sei daher verspätet.