Seite 11 bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, beispielsweise weil die Behörde ihm zu Unrecht die Teilnahme am Verfahren verunmöglicht hat oder weil ihm zu Unrecht die Parteistellung und die damit zusammenhängenden Rechte versagt worden sind. Die Vorinstanz argumentierte, dass der Beschwerdeführer bereits ab Mai 2015 gewusst habe, dass ein Gesuch für die Umzonung der Parzelle Nr. 0003 im vereinfachten Verfahren pendent war.