d. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Rekursentscheid unter Hinweis auf Rechtsgrundlagen im Bau- und Verfahrensrecht des Bundes sowie einschlägige Lehrmeinungen, dass das Erfordernis dieser formellen Beschwer im Sinn der Teilnahme am Einspracheverfahren gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG von Bundesrechts wegen entfalle, wenn der Betroffene gar keine Möglichkeit zur Teilnahme am Einspracheverfahren hatte und ohne eigenes Verschulden an der Teilnahme verhindert war, weil ihm die Durchführung des Verfahrens nicht