52 aBauG für die Anschreibung von Grundeigentümern vorgesehen war. Diese weitergehende Legitimation zur Erhebung eines Rekurses in Zusammenhang mit dem Erlass und der Änderung von Nutzungsplänen wird allerdings gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG wiederum eingeschränkt, indem dort zusätzlich vorgesehen ist, dass ein solcher Rekurs nur von jenen Personen erhoben werden kann, die auch am Einspracheverfahren teilgenommen haben.