Somit wäre selbst dann, wenn der Begriff des „direkt betroffenen Grundeigentümers“ nicht auf jene Grundeigentümer beschränkt würde, deren Parzelle selber vom Zonenplan erfasst wird, auch bei analoger Heranziehung der weiter gefassten Bestimmung von Art. 103 Abs. 1 BauG (welcher allerdings konkrete Baugesuche betrifft), noch keine aufgrund naher Distanz gegebene besondere Betroffenheit erkennbar, welche eine schriftliche Benachrichtigung des Beschwerdeführers erfordert hätte, zumal eine solche besondere Betroffenheit sich auch nach jener Bestimmung auf einen Umkreis von 30 Metern von der