Wie der Beschwerdeführer selbst angibt, besteht eine Distanz von rund 50 Metern zur Parzelle Nr. 0003. Somit wäre selbst dann, wenn der Begriff des „direkt betroffenen Grundeigentümers“ nicht auf jene Grundeigentümer beschränkt würde, deren Parzelle selber vom Zonenplan erfasst wird, auch bei analoger Heranziehung der weiter gefassten Bestimmung von Art.