b. Die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Parzelle Nr. 0002 ist weder selber von der Umzonung betroffen noch grenzt sie direkt an die vom Teilzonenplan G. betroffene Parzelle Nr. 0003 an. Gestützt auf diese Tatsache ging die Gemeinde B. richtigerweise davon aus, dass der Beschwerdeführer weder Eigentümer eines im Sinn von Art. 52 aBauG direkt betroffenen noch eines angrenzenden Grundstücks im Sinn von Art. 52 aBauG ist, weshalb bei ihm entsprechend auch keine Einverständniserklärung einzuholen war. Wie der Beschwerdeführer selbst angibt, besteht eine Distanz von rund 50 Metern zur Parzelle Nr. 0003.