a. In Art. 52 der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung des kantonalen Baugesetzes (Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht [bGS 721.1]; nachfolgend: Art. 52 aBauG) war für geringfügige Änderungen an Zonenplänen und Sondernutzungsplänen vorgesehen, dass diese ohne öffentliche Auflage vorgenommen werden können, wenn die von