5. Unter der Annahme, dass mit Bezug auf den in Frage stehenden Teilzonenplan G. eine gültige Genehmigung durch das Baudepartement vom 4. Januar 2016 vorgelegen hätte (wovon die Vorinstanz bei der Begründung ihres Nichteintretensentscheids wohl zumindest sinngemäss auszugehen ging, obwohl sie in den weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid schliesslich zu einem anderen Schluss gelangte), wäre der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aus folgenden Gründen zu bestätigen: