Nur, wenn diese doppelte Prüfung in beiden Fällen zu einem positiven Entscheid führt, kann im vorliegenden Verfahren überhaupt über die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers entschieden werden, ohne dass sich eine Vereinigung mit den ebenfalls beim Obergericht pendenten, den Parteien bekannten Verfahren O4V 19 35 und O4V 19 37 aufdrängen würde, in welchen es um die materielle Beurteilung von Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Rekursentscheids geht (welche der Beschwerdeführer aber im vorliegenden Rekursverfahren gar nicht angefochten hat).