b. Da allerdings Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Rekursentscheids im vorliegenden Verfahren gar nicht umstritten ist, ist hier nicht zu prüfen, ob die durch die Vorinstanz festgestellte Nichtigkeit des Genehmigungsbeschlusses des Baudepartement zutrifft oder nicht. Angefochten ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz bezüglich dem Rekurs des Beschwerdeführers sowie die von ihr festgelegten Entschädigungsfolgen. Ist der Nichteintretensentscheid unabhängig von Ziff.