49 Abs. 1 Baugesetz [bGS 721.1]). Das bedeutet demnach, dass vor einer gültigen Genehmigung durch das Departement zum Vornherein keine Anfechtungsfrist abgelaufen sein kann, da diese logischerweise noch gar nicht zu laufen begonnen hat. Unter diesen Umständen kann aber auch nicht schlüssig argumentiert werden, der Beschwerdeführer habe verspätet ge- Seite 9 handelt, weshalb mangels formeller Beschwer nicht auf seine Vorbringen eingetreten werde.