2 des Dispositivs festgestellte Tatsache dazu führt, dass die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angeführte Begründung für den in Ziff. 1 des Dispositivs getroffenen Nichteintretensentscheid - nämlich, dass die formellen Eintretensvoraussetzungen zur Behandlung des Rekurses mangels dessen Rechtzeitigkeit nicht gegeben sein sollen - unter diesen Umständen nicht überzeugt: Nutzungspläne und Baureglemente treten erst nach Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsentscheides in Kraft (Art. 49 Abs. 1 Baugesetz [bGS 721.1]).