4. Im mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Rekursentscheid vom 13. August 2019 zog die Vorinstanz in Erwägung, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, seine Interessen mit den zur Verfügung stehenden Mitteln rechtzeitig einzubringen. Seine Rüge betreffend die Verletzung von Verfahrensansprüchen sei verspätet, mangels formeller Beschwer sei auf seinen Rekurs nicht einzutreten.