• Auf erneute Rückfrage des Vertreters des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2016 hin, bis wann er mit der Zustellung des angefochtenen Entscheides rechnen könne, schickte ihm die Gemeinde B. mit E-Mail vom gleichen Tag zwei pdf-Dokumente zu. • Bei der Vorinstanz ging am 22. Juli 2016 ein auf den 13. Juli 2016 datierter Rekurs des Beschwerdeführers gegen den Gemeinderat B. in Sachen Teilzonenplan G. ein (vgl. act. 8/1.1 bzw. 8/2).