• Aus den vorliegenden Akten ist über ein Jahr lang keine weitere Kontaktaufnahme seitens des Beschwerdeführers oder dessen Vertreter mit der Gemeinde B. im Zusammenhang mit der geplanten Umzonung von Parzelle Nr. 0003 oder den Bebauungsplänen betreffend die Parzelle Nr. 0001 ersichtlich. Ende Juni bzw. Anfangs Juli 2016 nahm der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Unterlagen schliesslich mit I. und E. Kontakt auf, welche ihm diverse Unterlagen zum geplanten Bauprojekt Parzelle Nr. 0001 zur Verfügung stellten.