• Gleichentags antwortete hierauf der Vertreter des Beschwerdeführers wiederum per E- Mail: „Danke für die Info. Ich nehme an, die Gemeinde will dieses Umzonungsgesuch als geringfügige Änderung des Zonenplans im Sinne von Art. 52 BauG durchziehen und demnach keine öffentliche Auflage tätigen. Ich wäre daher dankbar, wenn mir sämtliche Unterlagen sowie Entscheide zu diesem Projekt - wenn möglich sogar vorzeitig - zur Einsichtnahme zugestellt würden. Sofern ich mich diesbezüglich direkt an die Planungskommission wenden soll, lass es mich ruhig wissen.“