• Am 5. Mai 2015 gelangte der Vertreter des Beschwerdeführers erstmals per E-Mail im Zusammenhang mit der geplanten Überbauung der Parzelle Nr. 0001 an den Leiter Baubewilligungen der Gemeinde B. und erkundigte sich, „wie diesbezüglich der Stand der Dinge ist (Abparzellierung, Umzonung, Baugesuche, Quartierplan usw.).“ • Mit E-Mail-Antwort vom 6. Mai 2015 teilte ihm daraufhin der Leiter Baubewilligungen mit, zurzeit laufe ein Umzonungsgesuch bei der Gemeinde für das Grundstück Nr. 0003; seines Wissens sei eine Überbauung des Grundstücks Nr. 0001 geplant, es sei aber noch kein Baubewilligungsgesuch eingereicht worden.