Vorinstanz richtigerweise infolge dessen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden müssen, dies mit Entschädigungsfolgen zu seinen Gunsten, da die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihn, sondern durch das Departement Bau und Volkswirtschaft zu verantworten sei. 3. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich im Detail folgender für die vorliegende Streitsache wesentliche Sachverhalt (siehe dazu act. 8/1.2 B5 bis B9):