Er habe bereits am 12. Mai 2015 beim ehemaligen Gemeindepräsidenten von B. die Zustellung der Umzonungsunterlagen verlangt und deshalb nach Treu und Glauben auf die Zustellung des Entscheids über die Bewilligung des Teilzonenplans von der Gemeinde warten dürfen bzw. nicht damit rechnen müssen, dass zwischenzeitlich hinter dem Rücken seines Mandanten bereits ein Entscheid erfolgt und dieser dem Kanton zur Genehmigung vorgelegt worden sei. Da sich inzwischen herausgestellt habe, dass die Genehmigung des Teilzonenplans nichtig und somit aus der Retrospektive gar kein Anfechtungsobjekt mehr vorhanden sei, hätte das Verfahren von der