Der Beschwerdeführer beantragt ausschliesslich die Aufhebung von Ziff. 1 und 5 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids und verlangt, die Vorinstanz habe auf seinen Rekurs einzutreten, diesen allerdings infolge Gegenstandslosigkeit (wegen festgestellter Nichtigkeit des Teilzonenplans) abzuschreiben, sowie ihm für das Rekursverfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 11‘424.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Zur Begründung seiner Anträge führt der Beschwerdeführer an, sein Rekurs vom 13. Juli