Im selben Rekursentscheid gelangte die Vorinstanz zudem gestützt auf vertiefte Sachverhaltsabklärungen zum Schluss, dass der Genehmigungsentscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 4. Januar 2016 betreffend Teilzonenplan G. ohnehin nichtig sei. Diese Nichtigkeit stellte sie in Ziff. 2 des Dispositivs ausdrücklich fest.