kurs vom 21. Juli 2016 die Verletzung von Verfahrensansprüchen im Planungsverfahren geltend gemacht habe, sei zu spät. Mangels formeller Beschwer trat die Vorinstanz deshalb auf den Rekurs nicht ein. Beim Beschwerdeführer wurden diesem Verfahrensausgang entsprechend weder Kosten für das Rekursverfahren erhoben noch wurde ihm eine Entschädigung zugesprochen. Im selben Rekursentscheid gelangte die Vorinstanz zudem gestützt auf vertiefte Sachverhaltsabklärungen zum Schluss, dass der Genehmigungsentscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 4. Januar 2016 betreffend Teilzonenplan G. ohnehin nichtig sei.