Unter diesen Umständen wäre es angezeigt gewesen, beim Gemeinderat eine anfechtbare Verfügung über die Parteistellung zu verlangen oder die Sache mit Rechtsverweigerungsbeschwerde vor die übergeordnete Verwaltungsbehörde zu bringen, was der Beschwerdeführer aber nicht getan habe. Dass er sich erst im Juni 2016, also mehr als ein Jahr nach der Verweigerung der Akteneinsicht und mehrere Monate nach der öffentlichen Mitteilung der Genehmigung des Teilzonenplans im Amtsblatt bei der Gemeinde nach dem Bauprojekt und dem Planungsverfahren erkundigt habe und schliesslich erst mit dem Re-