Am 12. Mai 2015 sei ihm zudem die Akteneinsicht ausdrücklich verweigert und die Parteistellung faktisch abgesprochen worden. Nach Treu und Glauben habe er unter diesen Umständen nicht mehr damit rechnen können, dass ihm die Planungsbehörde eine Frist zur Einsprache ansetzen würde. Unter diesen Umständen wäre es angezeigt gewesen, beim Gemeinderat eine anfechtbare Verfügung über die Parteistellung zu verlangen oder die Sache mit Rechtsverweigerungsbeschwerde vor die übergeordnete Verwaltungsbehörde zu bringen, was der Beschwerdeführer aber nicht getan habe.