1. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Rekursentscheid davon aus, dass dem Beschwerdeführer spätestens am 6. Mai 2015 bekannt gewesen sei, dass ein Gesuch für die Umzonung der Parzelle Nr. 0003 im vereinfachten Verfahren anhängig war. Dem schon damals rechtskundig vertretenen Rekurrenten habe somit auch bewusst sein müssen, dass im vereinfachten Verfahren keine öffentliche Planauflage stattfinden würde. Am 12. Mai 2015 sei ihm zudem die Akteneinsicht ausdrücklich verweigert und die Parteistellung faktisch abgesprochen worden.