2. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Rekursentscheids formell beschwert. Die Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten des Beschwerdeführers als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschrift erfüllt sind. Entgegen der Meinung des Vertreters des Beigeladenen 3 enthält die vom Beschwerdeführer am 18. September 2019 beim Obergericht fristgerecht eingereichte Beschwerdeschrift eine ausreichende Kurzbegründung, welche sich sehr wohl konkret auf den angefochtenen Rekursentscheid bezieht.