1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) als zuständige Instanz zur Behandlung von Beschwerden gegen verwaltungsinterne letztinstanzliche Verfügungen vorgesehen ist. Das Gesamtgericht hat Beschwerden betreffend Bau- und Planungsrecht sowie übriges Verwaltungsrecht der 4. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender des Kantons Appenzell Ausserrhoden [https://staatskalender.ar.ch/organizations/pdf], Ziff.