Der Gemeinderat der Gemeinde B. (Beigeladener 1) beantragte mit Eingabe vom 8. November 2019 ebenfalls Abweisung der Beschwerde, während sich das Departement Bau und Volkswirtschaft (Beigeladener 2) nicht zusätzlich vernehmen liess. Mit Replik vom 18. Dezember 2019 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Anträgen fest, ebenso wie die Vorinstanz und der Beigeladene 3 in ihrer Duplik vom 15. bzw. 27. Januar 2020. Keine der Parteien verlangte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am 19. August 2020 fällte das Gericht das vorliegende Zirkular-Urteil.