F. Gegen diesen Rekursentscheid RRB-2019-337 richtet sich die vom Beschwerdeführer am 18. September 2019 beim Obergericht eingereichte Beschwerde mit den eingangs erwähnten Anträgen. Mit Vernehmlassung vom 11. November 2019 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Diesem Antrag schloss sich der zum Verfahren beigeladene C. (Beigeladener 3) mit Eingabe vom 25. November 2019 an. Der Gemeinderat der Gemeinde B. (Beigeladener 1) beantragte mit Eingabe vom 8. November 2019 ebenfalls Abweisung der Beschwerde, während sich das Departement Bau und Volkswirtschaft (Beigeladener 2) nicht zusätzlich vernehmen liess.