Die gleichzeitig gestellten Anträge auf superprovisorische Massnahmen wurden vom zuständigen Regierungsrat am 12. August 2016 abgewiesen. Nach Einholung von Stellungnahmen bei der Gemeinde und beim zum Verfahren beigeladenen C. sowie diversen Abklärungen im Rahmen des Rekursverfahrens fällte der Regierungsrat am 13. August 2019 den Rekursentscheid RRB- 2019-337.