E. Am 21. Juli 2016 ging beim Regierungsrat Appenzell Ausserrhoden (Vorinstanz) ein auf den 13. Juli 2016 datierter Rekurs des Beschwerdeführers ein betreffend die Umzonung der Parzelle Nr. 0003 gemäss Teilzonenplan G. vom 16. Juni 2015. Mit dem Rekurs wurde die Aufhebung des angefochtenen Teilzonenplans G. verlangt. Die gleichzeitig gestellten Anträge auf superprovisorische Massnahmen wurden vom zuständigen Regierungsrat am 12. August 2016 abgewiesen.