3. Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Beschlusses sei dahingehend anzupassen, dass dem Beschwerdeführer für seine ausseramtlichen Kosten zulasten der Rekursgegnerinnen eine Entschädigung über CHF 11‘424.80 (inkl. 7.7% MwSt. und 4% Spesenpauschale) zuzusprechen ist. 4. Den Beschwerdegegnern seien die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen, und es seien diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. 7,7% MwSt. und 4% Spesenpauschale) zu bezahlen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.