2. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses sei dahingehend anzupassen, dass auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten wird, das Verfahren aber infolge Gegenstandslosigkeit (festgestellte Nichtigkeit des Teilzonenplans) abgeschrieben wird. 3. Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Beschlusses sei dahingehend anzupassen, dass dem Beschwerdeführer für seine ausseramtlichen Kosten zulasten der Rekursgegnerinnen eine Entschädigung über CHF 11‘424.80 (inkl. 7.7% MwSt. und 4% Spesenpauschale) zuzusprechen ist.