a) des Beschwerdeführers: 1. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 5 des angefochtenen Beschlusses des Regierungsrates vom 13. August 2019 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses sei dahingehend anzupassen, dass auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten wird, das Verfahren aber infolge Gegenstandslosigkeit (festgestellte Nichtigkeit des Teilzonenplans) abgeschrieben wird.