Werde ein Nutzungsplan überhaupt nicht öffentlich bekannt gemacht, führe dies zu Nichtigkeit der Planfestsetzung. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen in der Replik (act. 13) ein, dass die Gemeinde und das Departement das zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltende Baurecht des Kantons Appenzell Ausserrhoden angewandt hätten. Der Gemeinderat gehe davon aus, dass dies im Sinne des Regierungsrates sei.