Seite 9 13. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist eine neue Frist für die Ausreise aus der Schweiz anzusetzen, da die von der Vorinstanz gesetzte Frist vom 31. März 2019 bereits abgelaufen ist (vgl. act. 2.2, S. 3). Im vorliegenden Fall erscheint eine Ausreisefrist bis zum 31. März 2020 als gerechtfertigt.