Der Chatverkehr impliziert somit keine systematische psychische Gewalt, sondern vielmehr den Trennungswillen der Ehefrau. Unter zeitlichem Aspekt scheint die Ehegattin den Eheauflösungswillen zudem erst ausgesprochen zu haben, als sie und der Beschwerdeführer bereits getrennt lebten (gemäss den Unterlagen verliess der Beschwerdeführer bereits Ende Mai 2017 die gemeinsame eheliche Wohnung [act. 10, S. 154]; der dokumentierte Kommentar im Chatverlauf, insbesondere diejenige vom 6. August 2017 um 18:24 Uhr, erfolgte erst Monate danach [act. 10, S. 213 f.]).