10. Der Beschwerdeführer will die eheliche Gewalt gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG vor allem darin erblicken, dass B.__________ ein ihr angeblich geschuldetes Darlehen verlangt habe und mit der Scheidung bzw. der Polizei gedroht hätte, wenn er nicht gehorche. Die damit während einer langen Zeit einhergehende Druckausübung gegen den Beschwerdeführer ergebe sich in aller Deutlichkeit aus dem Chatverkehr der Ehegatten (act. 1, S. 4). Zunächst ist fraglich, ob die geltend gemachte Art und Weise des psychischen Druckes die von der Rechtspraxis geforderte Schwere erreicht.