2019, N. 12 zu Art. 50 AIG). Verlangt wird eine „erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben […], die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss“ (BGE 139 II 393 E. 6; 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.3). Allgemeine Hinweise genügen hierzu nicht. Die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen.