2. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist strittig, ob der Beschwerdeführer nach Auflösung der Ehe einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz nach Art. 42 und 43 des Bundesgesetztes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) hat, weil wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).