D. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 wies das Amt für Inneres A.__________ darauf hin, dass vorliegend nach Auflösung der Familiengemeinschaft kein Anspruch des ausländischen Ehegattens auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr bestehe und gewährte diesbezüglich das rechtliche Gehör (act. 10, S. 225). A.__________ nahm