a) des Beschwerdeführers: 1. Der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 20. November 2018 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, 2. unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. c) der Vorvorinstanz: Die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen. Sachverhalt