1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Dabei ist jedoch in Bezug auf die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren vor Obergericht auch bei Zwischenentscheiden die 30-tägige Beschwerdefrist gilt (Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG, bGS 143.1 Art. VRPG). Zudem beziehen sich die in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Rügegründe auf das Vollstreckungsverfahren, welches nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet.