1. Die Gerichte können in einfachen Fällen auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt (Art. 52 Abs. 1 des Justizgesetzes, JG, bGS 145.31). Für die in diesem Zwischenentscheid zu beurteilende Frage der Gehörsverletzung ist keine Verhandlung vorgeschrieben. Im Weiteren war kein grosser Abklärungsaufwand erforderlich und es stellen sich keine schwierigen Rechtsfragen, weshalb der Entscheid auf dem Zirkulationsweg erfolgt.