Im vorliegenden Fall ergeben sich die massgebenden Verhältnisse ohne weiteres aus den Planunterlagen. Deshalb lassen sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten, zumal es sich dabei weitgehend um Rechtsfragen handelt und die Beschwerdeführer nicht substantiieren, inwiefern die Abnahme weiterer Beweise zusätzliche entscheidwesentliche Erkenntnisse liefern könnte. Die Durchführung eines Augenscheins erübrigt sich deshalb.