Seite 10 Demgemäss beschliesst das Obergericht: 1. Das Ausstandsbegehren von A______ gegen B______ im Verfahren O4V 18 35 des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird verzichtet. 3. Es sind keine Parteientschädigungen auszurichten.