Seite 9 Zumal der Gesuchsteller aus seiner Sicht durchaus Anlass zu haben schien, im vorliegenden Fall ein Ausstandsbegehren zu stellen und ihm erst im Rahmen dieses Beschlusses im Verfahren O4V 19 17 abschliessend dargelegt werden konnte, weshalb seinem Ausstandsbegehren gegen den Gesuchsgegner im konkreten Fall klar nicht stattzugeben ist, wird - ohne Präjudiz für künftige Fälle - auf eine Kostenerhebung ausnahmsweise verzichtet. Parteientschädigungen sind beim vorliegenden Verfahrensausgang keine zuzusprechen.