begründen könnte. Entsprechend ist das Ausstandsbegehren abzuweisen. 7. Wer eine Amtshandlung verlangt oder veranlasst, hat die Verfahrenskosten zu entrichten (Art. 19 Abs. 1 VRPG). Im vorliegenden Fall trifft somit den Gesuchsteller als mit seinem Ausstandsbegehren unterliegende Partei grundsätzlich eine Kostentragungspflicht. Aus Gründen der Billigkeit kann gestützt auf Art. 22 Abs. 4 VRPG allerdings ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden.