6. Zusammengefasst sind somit im konkreten Fall keine objektiven Umstände auszumachen, welche geeignet wären, auch nur den Anschein einer unzulässigen Befangenheit des Gesuchsgegners im Verfahren O4V 18 35 zu begründen. Es bestehen weder Anhaltspunkte dafür, davon auszugehen, dass sich der Gesuchsgegner noch während seiner Tätigkeit beim Departement Bau und Volkswirtschaft überhaupt vertieft mit der konkreten Streitsache befasst und sich darüber bereits damals eine abschliessende Meinung gebildet hätte, noch rügt der Gesuchsteller irgendein konkretes Verhalten des Gesuchsgegners, welches allenfalls per se einen objektiven Verdacht der Befangenheit